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Allgemeine Geschäftsbedingungen der abass GmbH

abass GmbH
Moselstraße 11
63225 Langen

Telefon: 06103/4045660
Telefax: 06103/4045666
E-Mail: helpdesk@abass.de

Stand: 8. Februar 2022

1. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsschluss, Umfang Leistungspflicht

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann insoweit Vertragsbestandteil, wenn ABASS GmbH diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ABASS GmbH in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.2 Für den Umfang von Lieferungen und Leistungen sind die Erklärungen in Textform maßgeblich. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich ABASS GMBH Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Einwilligung von ABASS GMBH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht an ABASS GMBH erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugegeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen ABASS GMBH zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

1.4 Die AGB gelten auch für etwaige Mehrungen, Erweiterungen und Änderungen des Systems sowie sonstige mit dem System in Zusammenhang stehende Leistungen der ABASS GMBH.

1.5 Unsere Angebote und Angaben in Vertragsunterlagen sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen bzw. erteilt, wenn sie von ABASS GmbH in Textform bestätigt worden sind oder wir dem Auftrag durch umgehende Leistungen direkt nachkommen. Angegebene technische und sonstige Daten kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nicht die Zusicherung einer Eigenschaft dar.

1.6 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor dieser Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand und Transportkosten. Bei Direktlieferungen berechnen wir eine Versandkostenpauschale von 10,00 €.

2.2 Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle der ABASS GMBH zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu leisten. ABASS GMBH ist berechtigt, von der Auftragssumme jeweils 30 % nach erfolgter Auftrags-bestätigung und nach Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. Herstellung der Versandbereitschaft zu verlangen. Die restlichen 40 % sind unverzüglich nach Rechnungseingang beim Besteller zu zahlen.

2.3 Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin fertig gestellt werden, so werden wirtschaftlich selbstständige Auftragsteile schrittweise eingerichtet. Über eingerichtete Projektstufen kann ABASS GMBH anteilig unter Ansatz der vereinbarten Preise Teilrechnungen erstellen, die unter Anrechnung bereits gezahlter Anzahlungen zu begleichen sind.

2.4 Der Besteller kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von der ABASS GmbH unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

2.5 Hat ABASS GMBH die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

2.6 Für die Abwicklung bloßer Lieferaufträge ohne Montage mit einem Rechnungswert bis zu 50,00 € netto berechnet ABASS GMBH eine Bearbeitungspauschale von 5,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.

2.7 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist die ABASS GMBH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das gleiche gilt bei Verzögerung einer Abnahme, die nicht durch die ABASS GMBH zu vertreten ist.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 ABASS GMBH behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis alle ihre Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von ABASS GMBH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Soweit allerdings der Wert aller Sicherheiten die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird ABASS GMBH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

3.2 Während des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

3.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller ABASS GMBH unverzüglich zu benachrichtigen.

3.4 Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ABASS GMBH nach Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ABASS GMBH hätte einen solchen ausdrücklich erklärt.

3.5 Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf ABASS GMBH abgetretene Forderungen sind ABASS GMBH zwecks Intervention unverzüglich zu melden. Bei Zahlungsverzug kann ABASS GMBH unbeschadet seiner sonstigen Schadenersatzansprüche seinen Eigentumsvorbehalt geltend machen, den Liefergegenstand vom Besteller heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Liefergegenstand unter Verrechnung auf den vereinbarten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

3.6 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt an ABASS GMBH seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die ABASS GmbH nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller an ABASS GMBH mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von ABASS GMBH in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

3.7 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller ABASS GMBH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

3.8 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder bei vergleichbaren Situationen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist ABASS GMBH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann ABASS GMBH nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

3.9 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für ABASS GMBH. Der Besteller verwahrt die neue Sache für ABASS GMBH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

3.10 Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht der ABASS GMBH gehörenden Gegenständen steht ABASS GMBH Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Werte der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich ABASS GMBH und der Besteller darüber einig, dass der Besteller der ABASS GMBH Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

3.11 Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller bereits hiermit an ABASS GMBH seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von ABASS GMBH in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der der ABASS GMBH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

3.12 Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an ABASS GMBH ab.

3.13 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

4. Rechte an Programmen

4.1 Der Besteller erhält das Recht, die zusammen mit den Systemen ohne gesonderten Vertrag und ohne gesonderte Berechnung überlassene Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb des Systems zu nutzen, alle anderen Rechte an den Programmen bleiben bei ABASS GMBH.

4.2 Der Besteller erhält somit kein Recht, die Programme ohne vorheriges Einverständnis von ABASS GMBH in Textform zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.

4.3 Bei jedem Wiederverkauf des Systems gehen bezüglich der Programme nur die vorstehenden Rechte des Bestellers auf den jeweiligen Käufer über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben stets bei ABASS GMBH.

4.4 Bei Erwerb von Softwareprodukten verweist ABASS GMBH ausdrücklich auf den jeweils gültigen Lizenzvertrag.

5. Montage / Einrichtung / Administration des Systems

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten die folgenden Bestimmungen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist:

5.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

5.1.1 Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,

5.1.2 bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller auf der Baustelle die Maßnahmen zu ergreifen, die er zum Schutz seines Besitzes und seines Montagepersonals ergreifen würde;

5.2 Vor Beginn der Montagearbeiten:

5.2.1 hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen,

5.2.2 müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk gebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

5.3 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere aber auf der Baustelle ohne Verschulden von ABASS GMBH (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

5.4 Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine Bescheinigung in Textform über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

5.5 Für die Einrichtung des Systems ist vom Besteller ein Einrichtungspreis zu entrichten, der hinsichtlich des Aufbaus, der Einweisung in die Grundfunktionen der Systeme bzw. Endeinrichtungen und des Anschlusses des Systems und der Geräte pauschal und hinsichtlich der Erstellung des Leitungsnetzes nach Aufwand zu den bei ABASS GMBH üblichen Preisen berechnet wird.

5.6 Bei speicherprogrammierten Systemen ist der Besteller verpflichtet, ABASS GMBH rechtzeitig vor Auslieferung des Systems die Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der Inbetriebnahmetermin nicht gewährleistet werden kann. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert berechnet. Ebenso werden bei in Betrieb befindlichen Systemen Änderungen des Leistungsumfangs sowie Änderungen der Anwenderdaten mit den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.

5.7 Für Service-/Montage- und Fernbetreuungsaufträge wird eine Auftragspauschale nach den jeweils bei ABASS GMBH gültigen Preisen gesondert berechnet. Diese Pauschalen richten sich nach der jeweils vereinbarten Servicekategorie. Das gleiche gilt für die Berechnung der Arbeitseinheiten und Stundensätze.

5.8 Falls ABASS GMBH die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gilt außerdem:

5.8.1 Der Besteller vergütet ABASS GMBH die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie Planung und Überwachung.

5.8.2 Ferner werden gesondert vergütet Reisekosten und die Auslösung für die Arbeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

6. Frist für Lieferungen und Leistungen/Verzug

6.1 Hinsichtlich der Fristen für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen Erklärungen in Textform maßgeblich. Die Einhaltung von Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

6.2 Fristen gelten als eingehalten:

6.2.1 bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;

6.2.2 bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind.

6.3 Ist die Nichteinhaltung von Fristen für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so tritt eine angemessene Verlängerung der Frist ein.

6.4 Gerät ABASS GMBH in Verzug, dann kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen und Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

6.5 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die in Nr. 6.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerlicherer Lieferung, auch nach Ablauf einer ABASS GMBH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von ABASS GMBH zu vertreten ist.

6.6 Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist die ABASS GmbH berechtigt, dem Besteller pro Monat die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Dieser Anspruch steht der ABASS GmbH ab dem ersten Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft zu und ist auf maximal 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt.

7. Gefahrübergang / Entgegennahme / Teillieferungen

7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über – auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

7.1.1 bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von ABASS GMBH. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von ABASS GMBH gegen die üblichen Transportgefahren versichert. Spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über;

7.1.2 bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

7.1.3 Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund verzögert wird, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist ABASS GMBH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von diesem verlangten Versicherungen zu bewirken.

7.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

7.3 Teillieferungen sind zulässig.

8. Haftung und Sachmängel

8.1 Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von ABASS GMBH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf eine Betriebsdauer – ab dem Tage des Gefahrübergangs infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel ist ABASS GMBH unverzüglich in Textform zu melden.

8.2 Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, so kann dieser Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

8.3 Es ist der ABASS GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Kunde verpflichtet, die Original-Datenträger und alle Kopien der Software-Produkte einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie des schriftlichen Materials zu vernichten.
Wird im Rahmen der Nacherfüllung die Ware ersetzt, dann wird diese auf Kosten der ABASS GmbH zurückgenommen.

8.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Abs.1 (Rückgriffs-anspruch) und §634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

8.5 Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder solcher chemischer oder elektrochemischer oder elektronischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Des Weiteren entfällt die Sachmängelhaftung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Besteller selbst geändert oder erweitert worden sind, es sei denn, der Besteller weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

8.6 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind ABASS GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Mängelbeseitigung geeigneten Information anzuzeigen. Bei der Mängelbeseitigung hat der Besteller im Rahmen des Zumutbaren unterstützend mitzuwirken.

8.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.8 Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in den vorstehenden Ziffern gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

8.9 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen ABASS GMBH und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8.10 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

9. Reparaturen außerhalb von Sachmängelhaftungen

Falls nicht ausdrücklich ein Kostenvoranschlag verlangt wird, erfolgt die Reparatur gegen Berechnung des am Tage der Auftragserteilung gültigen Kostenansatzes von ABASS GMBH. Kommt die Reparatur aufgrund eines Kostenvoranschlages nicht zustande, stellt ABASS GMBH die entstandenen Bearbeitungskosten in Rechnung. Werden Kundendienstarbeiten in den Räumen des Bestellers oder Dritter durchgeführt, gehen die An- und Abfahrtzeiten sowie die Fahrtkosten zulasten des Bestellers. Die Kosten für Ein- und Rücksendung von Reparaturgeräten sowie die Verpackungskosten sind vom Besteller zu tragen. Rügen wegen Reparaturmängel müssen unverzüglich in Textform erfolgen.

10. Grundpreis Rüstzeit /km /Auslösungen

Je Auftrag gilt der jeweils gültige Betrag, gemäß den ABASS GMBH Preisen.

Normale Arbeitszeit:            Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Helpdesk:                             Mo-Fr: 07:00 – 16:00 Uhr

Hotline:                                24h / 7Tage

Notfälle:                               2h Reaktionszeit 24h / 7Tage

11. Annahmeverzug des Bestellers

Verweigert der Besteller die Annahme der vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann ABASS GMBH unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

12. Haftung

12.1 Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

12.2 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Besteller vertraut hat oder vertrauen durfte.

13. Haftung von ABASS GMBH wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter

13.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, durch die von ABASS GMBH gelieferten Produkte gegenüber dem Besteller geltend und wird, die Nutzung der Produkte hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird ABASS GMBH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Besteller von Lizenzgebühren für die Benutzung der Produkte gegenüber dem Dritten freistellen. Ist dies ABASS GMBH zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, hat sie das Produkt gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für die Nutzung des Produktes kann ABASS GMBH vom Besteller angemessenen Wertersatz verlangen.

13.2 Voraussetzung für die Haftung von ABASS GMBH ist, dass der Besteller ABASS GMBH von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich in Textform verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen nur im Einvernehmen mit ABASS GMBH führt. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderung oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

13.3 Soweit der Besteller selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen ABASS GMBH ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Bestellers oder eine von ABASS GMBH nicht vorhersehbare Anwendung beruht oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von ABASS GMBH gelieferten Produkten eingesetzt wird.

13.4 Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in Ziffer 8.9 bleiben jedoch unberührt.

14. Sonstiges

14.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von ABASS GMBH.

14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (CISG)

14.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt.

14.4 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksamen Klauseln sollen dabei durch solche ersetzt werden, die dem Inhalt der unwirksamen Klauseln wirtschaftlich am nächsten kommen.

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